Jugend und Angeln bei uns im Verein
Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in sehr begrenztem Umfang als Helfer eines volljährigen Anglers (Inhaber eines staatlichen Fischereischeines) beteiligt werden. Für Kinder unter 10 Jahren ist ein Erlaubnisschein nicht erforderlich. Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über einen Erlaubnisschein für das betreffende Gewässer verfügen.
Das Kind unter 10 Jahren darf die Angel auswerfen, unter Aufsicht den Drill führen, aber keinesfalls den Fisch töten.
Der erwachsene Angler sollte jederzeit helfend eingreifen können und darf sich von der Angel entfernen.
Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr darf ein Jugendlicher unter ständiger Aufsicht eines erwachsenen Anglers angeln. Der Jugendliche muss einen Jugendfischereischein besitzen und einen Erlaubnisschein für Inhaber eines Jugendfischereischeins für das Gewässer gelöst haben. Der aufsichtführende Angler muss einen gültigen Fischereischein haben. Der Jugendliche darf mit bis zu zwei Handangeln angeln, soweit der jeweilige Gewässerbesitzer nicht andere Vorschriften erlassen hat.
Ab dem 12. Lebensjahr kann ein Jugendlicher die staatliche Fischerprüfung machen. Den Fischereischein für Erwachsene erhält er jedoch erst an seinem 14. Geburtstag.
Ab 14 Jahren mit oder ohne Fischerprüfung
Ein Jugendlicher, der das 14. Lebensjahr vollendet und die staatliche Fischerprüfung bestanden hat, verfügt über zwei Wahlmöglichkeiten:
a) Er fischt weiter in Begleitung eines erwachsenen Anglers mit dem Jugendfischereischein und dem Erlaubnisschein für Inhaber eines Jugendfischereischeins.
b) Er löst den Fischereischein für Erwachsene und einen Erlaubnisschein für Erwachsene. In diesem Fall kann er alleine ohne Aufsicht angeln.
Im Falle b) kann der Pächter oder Eigentümer eines Fischereigewässers jedoch weitere Beschränkungen erlassen, falls er dies für notwendig hält. So kann er beispielsweise nur eine Handangel erlauben.
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kann eine Person nur noch fischen, wenn sie die Fischerprüfung bestanden und einen Fischereischein für Erwachsene gelöst hat. Besteht eine Person im Alter von 17 Jahren die Fischerprüfung nicht, so darf sie ab ihrem 18. Geburtstag nicht mehr fischen bis die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde. Ausnahme hiervon gibt es nicht.